Vertragsrecht

Vertragsrecht

Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), ist im Umfang länger als die anderen vier Teile zusammen und regelt das Recht der Schuldverhältnisse.

Das OR enthält obligationenrechtliche Materialien, die jedoch in Sondergesetzen ihre Ergänzung haben. Es regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten (Träger von subjektiven Rechten und Pflichten). Es enthält die Rechtsgrundlagen über Austausch von Vermögenswerten, Ausgleich bei Schäden und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen.

Das Obligationenrecht besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil; der Allgemeine Teil (AT) enthält Bestimmungen, die für sämtliche Obligationen gelten, während der Besondere Teil (BT; Art. 184 ff. OR) einzelne Vertragsverhältnisse besonders regelt, wie etwa:

  • Kauf
  • Tausch
  • Miete
  • Leihe
  • Darlehen
  • Agenturvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Auftrag
  • Werkvertrag
  • Anweisung und Bürgschaft

Art. 530 ff. enthalten das Gesellschaftsrecht, wobei auch hier weitere Erlasse (wie beispielsweise die Handelsregisterverordnung) zu beachten sind. An das Gesellschaftsrecht schliesst sich das Wertpapierrecht an.

 

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