EU-/EFTA-Raum

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Firmengründung durch Personen aus dem EU-/EFTA-Raum
(ausser Kroatien)

Personen aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA müssen bei der Firmengründung in der Schweiz einige spezielle Regeln beachten.

Die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen, Hintergrundinformationen und Tipps für ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem EU-/EFTA-Raum.

Voraussetzungen zur Person
Alle Bürgerinnen und -Bürger der EU/EFTA – derzeit noch mit Ausnahme von Kroatien können sich selbstständig machen (für kroatische Staatsangehörige gelten spezielle Bestimmungen).

Laut Personenfreizügigkeitsabkommen kann ein selbstständiger Unternehmer auch ohne Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) tätig werden. Die 5-jährige Aufenthaltsbewilligung B genügt dazu. Bei der Anmeldung in der Schweiz muss aber die geplante selbstständige Tätigkeit nachgewiesen werden. Das kann etwa mit einer UID-Nummer, einem Eintrag in ein Berufsregister, der Anmeldung bei einer Sozialversicherung als Selbstständigerwerbender, einem Businessplan, den Buchhaltungszahlen oder dem Eintrag ins Handelsregister geschehen. Genaue Informationen zu den verlangten Nachweisen erteilen die kantonalen Migrationsbehörden.

EU/EFTA Bürgerinnen und Bürger: Leben und Arbeiten in der Schweiz
Eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wird in einem ersten Schritt für fünf Jahre ausgestellt und beinhaltet die volle geografische und berufliche Mobilität.

Scheitert der Gang in die Selbstständigkeit und wird der Unternehmende von der Fürsorge abhängig, geht das Aufenthaltsrecht verloren. Allerdings können die Betroffenen auch dann eine Stelle als angestellter Arbeitnehmer in der Schweiz suchen.

Dem angehenden selbstständigen Unternehmer steht es frei, in welcher Sparte er tätig sein will. Bei den reglementierten Berufen gibt es allerdings gewisse Einschränkungen.

Spezialfall Kroatien
Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2017 des Protokolls III gilt das Freizügigkeitsabkommen für kroatische Staatsangehörige unter der Berücksichtigung gewisser Übergangsbestimmungen bezüglich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und der Erbringung von Dienstleistungen.

Bis am 31. Dezember 2018 unterstehen selbstständig erwerbstätige kroatische Staatsangehörige einer sechsmonatigen Einrichtungszeit. Dabei sind sie durch festgelegte Kontingente eingeschränkt. Die jährlich ansteigenden Höchstzahlen für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen können unter admin.ch abgerufen werden.

Quelle: Amin.ch

 

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