Drittstaaten

Drittstaaten

Personen, die Staatsangehörige von Ländern außerhalb der EU / EFTA sind, haben grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt und Beschäftigung in der Schweiz. Sie müssen daher sehr komplizierte und Aufwendige Auflagen erfüllen, bei denen die Hürden sehr hoch sind.

Theoretisch muss ein Gründungsteam, das außerhalb der Schweiz, der EU und der EFTA-Länder Mitarbeiter anstellen will, nachweisen, dass es in diesem Land oder in den EU- und EFTA-Ländern keine Mitarbeiter finden kann, die eine Anwerbung aus dem Ausland erfordern und rechtfertigen.

Für Startups ist es leider sehr schwierig, solche Anwendungen erfolgreich abzuschließen. Während dieses Prozesses ist die fachliche Unterstützung von großer Bedeutung und in den meisten Fällen sogar entscheidend für den Erfolg des Unternehmens. Die notwendigen finanziellen und zeitlichen Ressourcen übersteigen in der Regel die verfügbaren Startmittel.

Die Behörden Schreiben vor, dass ein Geschäftsführer mit Einzelschrift in der Schweiz sesshaft ist. Entsprechend übernehmen wir das Mandat.

Darüber hinaus werden Großunternehmen durch die bestehenden Quoten für Personen aus Drittländern begünstigt.

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